Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0067Rechtssatz
Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste. Gleiches hat zu gelten, wenn der Tatsachenirrtum nicht den Lauf der Frist, sondern die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe betrifft (Hinweis B 21. November 2001, 2001/08/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080066.X01Im RIS seit
15.10.2003