RS Vwgh 2003/4/23 2003/08/0066

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0067

Rechtssatz

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste. Gleiches hat zu gelten, wenn der Tatsachenirrtum nicht den Lauf der Frist, sondern die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe betrifft (Hinweis B 21. November 2001, 2001/08/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080066.X01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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