RS Vfgh 2005/9/27 B1307/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (gemäß §3 Abs5 RundfunkgebührenG), da die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Rundfunkgebühren - im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §6 Abs3a RundfunkgebührenG zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Entscheidungstexte

  • B 1307/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 B 1307/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1307.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B01307_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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