Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (gemäß §3 Abs5 RundfunkgebührenG), da die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Rundfunkgebühren - im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §6 Abs3a RundfunkgebührenG zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1307.2005Dokumentnummer
JFR_09949073_05B01307_01