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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Bei Verwirklichung eines Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG ist die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen gegenüber dem Empfänger der Leistung auszusprechen, während nach § 25 Abs. 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen einen unterschiedlichen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen ist zu schließen, dass lediglich die Rückforderung nach § 25 Abs. 3 AlVG im Ermessen der Behörde steht (Hinweis E 30. September 1994, 91/08/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080153.X03Im RIS seit
24.06.2003