RS Vwgh 2003/4/23 2000/08/0153

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Bei Verwirklichung eines Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG ist die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen gegenüber dem Empfänger der Leistung auszusprechen, während nach § 25 Abs. 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen einen unterschiedlichen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen ist zu schließen, dass lediglich die Rückforderung nach § 25 Abs. 3 AlVG im Ermessen der Behörde steht (Hinweis E 30. September 1994, 91/08/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080153.X03

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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