RS Vwgh 2003/4/23 2001/04/0105

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62001CJ0053 Linde VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Aufmachung von Waren bestehen, unterscheiden sich nicht von denjenigen, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden. § 4 Abs. 1 Z. 3 Markenschutzgesetz unterscheidet nämlich ebenso wie Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S 1) in diesem Punkt nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken. Es ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken daher kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 sowie C-55/01).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0053 Linde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040105.X03

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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