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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Aufmachung von Waren bestehen, unterscheiden sich nicht von denjenigen, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden. § 4 Abs. 1 Z. 3 Markenschutzgesetz unterscheidet nämlich ebenso wie Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S 1) in diesem Punkt nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken. Es ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken daher kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 sowie C-55/01).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0053 Linde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040105.X03Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011