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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Hat die Leistungsbezieherin durch Verschweigung maßgebender Tatsachen einen Überzug bewirkt, so kommt es nur darauf an, ob sie die Umstände, die zu melden gewesen wären, gekannt hat, nicht aber darauf, ob sie auch das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen (Hinweis E 20. November 2002, 2002/08/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080284.X03Im RIS seit
28.05.2003