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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Die durch § 47 Abs. 1 AlVG eingeräumte Möglichkeit, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt. Der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG hat hingegen ausschließlich mit Bescheid unter den in dieser Gesetzesbestimmung angegebenen Voraussetzungen zu erfolgen (Hinweis B 27. Juli 2001, 2001/08/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080335.X02Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008