RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0335

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §47 Abs1;

Rechtssatz

Die durch § 47 Abs. 1 AlVG eingeräumte Möglichkeit, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt. Der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG hat hingegen ausschließlich mit Bescheid unter den in dieser Gesetzesbestimmung angegebenen Voraussetzungen zu erfolgen (Hinweis B 27. Juli 2001, 2001/08/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080335.X02

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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