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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §22 Abs1;Rechtssatz
Es ist einzuräumen, dass dem Beschwerdeführer "unwahre Angaben" im eigentlichen Sinne insoweit nicht vorgeworfen werden können, als er auf die Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anlässlich der Niederschrift vom 26. November 1990, Einkommensteuerbescheide vorzulegen, keine "falschen Urkunden", sondern richtige Urkunden vorgelegt hat, allerdings solche, die sich nicht auf sein Versicherungsverhältnis, sondern auf jenes seines Bruders bezogen haben. Damit ist der Beschwerdeführer seiner sich aus § 22 GSVG ergebenden Verpflichtung, über Verlangen "über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190 ff maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen" bzw. "innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen", nicht nachgekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080176.X01Im RIS seit
28.05.2003