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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l iVm § 16 Abs. 4 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer. Die genannten Bestimmungen regeln lediglich die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn ua vom Bestehen des Anspruchs im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (Hinweis E 16. Mai 2001, 2001/08/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080033.X02Im RIS seit
29.05.2003