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E6JNorm
61998CJ0104 Buchner VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0280 E 23. April 2003 2003/08/0001 E 23. April 2003 2002/08/0285 E 14. Mai 2003 2003/08/0115 E 15. Oktober 2003 2003/08/0014 E 17. März 2004 Besprechung in:DRdA 2/2004, 116 - 130; DRdA 5/2004, 493-494;Rechtssatz
Ein offenkundiges Versehen iSd § 101 ASVG kann nicht nur dann vorliegen, wenn eine Rechtsfrage zwar erkannt, sie aber in einer unvertretbaren Weise unzutreffend beantwortet worden ist, sondern auch dann, wenn von vornherein nicht erkannt wurde, dass eine Rechtsfrage (hier: des Gemeinschaftsrechtes) für die Entscheidung von Bedeutung ist und deren Beantwortung somit unterlassen wurde. Bei einer solchen Konstellation kommt es im Sinne der Vorjudikatur des VwGH in ganz gleicher Weise darauf an, ob dieses Verkennen ein offenkundiges, dh iSd Rechtsprechung und iSd Gemeinschaftsrechtes unvertretbar gewesen ist. Nicht entscheidend ist hingegen, wie die Rechtsfrage, wäre sie erkannt worden, gelöst worden wäre, oder ob es sich um eine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung komplizierte rechtliche Erwägungen anzustellen gewesen wären, bzw ob diese Rechtsfrage im Gesetz eine eindeutig geregelte Lösung gefunden hat oder nicht. [Hier: Es war nicht zu untersuchen, ob die Pensionsversicherungsanstalt § 587 Abs. 4 ASVG vertretbarerweise als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar beurteilt hat, sondern ob sie diese Frage vertretbarerweise als für ihre Entscheidung unbeachtlich halten durfte, wovon aber im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Vorgeschichte (insb im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 23.5.2000, Rs C-104/98 "Buchner") keine Rede sein konnte (mit ausführlicher Begründung).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080270.X07Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011