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E6JNorm
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0280 E 23. April 2003 2003/08/0001 E 23. April 2003 2002/08/0285 E 14. Mai 2003 2003/08/0115 E 15. Oktober 2003 2003/08/0014 E 17. März 2004 Besprechung in:DRdA 2/2004, 116 - 130; DRdA 5/2004, 493-494;Rechtssatz
Soweit Gemeinschaftsrecht in Rede steht, ist zwar die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen aber nicht weniger günstig gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen auch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; - Hinweis EuGH 6.12.2001, C-472/99, "Clean Car Autoservice GmbH"). [Hier: § 101 ASVG ist daher schon wegen dieser gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen in ganz gleicher Weise auch dann anzuwenden, wenn der in Rede stehende Rechtsirrtum nicht hinsichtlich des innerstaatlichen Rechts, sondern hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts unterlaufen ist, wobei das Versehen nicht nur dann als offenkundig zu beurteilen ist, wenn gegen eine klare Rechtsnorm des primären oder des sekundären Gemeinschaftsrechts verstoßen wurde, sondern auch dann, wenn die beurteilte Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits durch Rechtsprechung des EuGH iSd "acte claire-Doktrin" (Hinweis EuGH 6.10.1982, 283/81, "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415) in einem anderen Sinne als geklärt anzusehen ist.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080270.X06Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011