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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z7;Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 4.10.2001, 98/08/0209, ausgeführt, dass § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG in seiner beispielsweisen Aufzählung lediglich Abfertigungen schlechthin erfasst. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (Hinweis E 27.3.1990, 85/08/0126) wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass unter dem Begriff "Abfertigung" nicht nur eine solche zu verstehen ist, auf die nach dem Angestelltengesetz ein gesetzlicher Anspruch besteht, sondern dass vielmehr auch darüber hinausgehende Abfertigungen unter diesen Abfertigungsbegriff fallen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruches oder - im Bereich des Sozialversicherungsrechtes - aus dem genannten Anlass auch bloß tatsächlich geleistet werden. Eine bloß freiwillige Abfertigung liege demnach dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werde und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080045.X07Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012