RS Vwgh 2003/4/23 99/08/0035

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §415 Abs1 idF 1998/I/138;
ASVG §575 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Berufung ist in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG gemäß § 415 Abs. 1 ASVG idF der 55. Novelle zum ASVG nur mehr zulässig, wenn der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 ASVG, entschieden hat. Der Bundesminister ist daher in Fällen der Feststellung der Versicherungspflicht zur Entscheidung über eine gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung nach dem Willen des Gesetzgebers nur mehr insoweit zuständig, als sich das Ende der Versicherungspflicht aus § 11 Abs. 1 ASVG ergibt (mwA). Sowohl eine vom Landeshauptmann zu Unrecht verfügte Verlängerung der Versicherungspflicht als auch eine zu Unrecht unterlassene Feststellung der Versicherungspflicht für Zeiträume im Sinne des § 11 Abs. 2 ASVG kann daher seit 1. August 1998 nur mehr mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden, auch wenn derselbe Bescheid bei Strittigkeit der Pflichtversicherung hinsichtlich aller anderen Zeiträume mit Berufung zu bekämpfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X02

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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