Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auffallende Sorglosigkeit begründet nach Lage des Falles auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Berufungsfrist nicht vergewissert hat, ob tatsächlich fristgerecht Berufung erhoben wurde, nicht; durfte der Beschwerdeführer doch auf Grund der Entgegennahme des Entziehungsbescheides durch den für ihn zuständigen juristischen Sachbearbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei - ungeachtet des Fehlens eines diesbezüglichen Vertretungsverhältnisses - davon ausgehen, dass die erforderlichen Schritte fristgerecht gesetzt werden. Darüber hinausgehender besonderer Vorsicht oder Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers bedurfte es diesfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040075.X02Im RIS seit
20.06.2003