RS Vwgh 2003/4/23 2001/04/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Auffallende Sorglosigkeit begründet nach Lage des Falles auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Berufungsfrist nicht vergewissert hat, ob tatsächlich fristgerecht Berufung erhoben wurde, nicht; durfte der Beschwerdeführer doch auf Grund der Entgegennahme des Entziehungsbescheides durch den für ihn zuständigen juristischen Sachbearbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei - ungeachtet des Fehlens eines diesbezüglichen Vertretungsverhältnisses - davon ausgehen, dass die erforderlichen Schritte fristgerecht gesetzt werden. Darüber hinausgehender besonderer Vorsicht oder Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers bedurfte es diesfalls nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040075.X02

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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