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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z7;Rechtssatz
Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E 3. Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080045.X06Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012