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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Berichtigung einer Kostenentscheidung gemäß §42 der Geschäftsordnung des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Eine Berichtigung iSd §419 ZPO ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl VfSlg 7111/1973, 8850/1980, 11364/1987; s zuletzt VfSlg 16312/2001 mwN). Da die Eingabegebühr von € 180,-- zweimal entrichtet wurde, im E v 15.06.05, B276-277/05, aber nur einmal zugesprochen wurde, war der Antrag insofern berechtigt, als dies offenkundig nicht dem Willen des Verfassungsgerichtshofes entsprochen hat.
Im Übrigen Abweisung des Berichtigungsantrages; Kostenspruch dem Erkenntnis entsprechend.
Für die beiden gleichartigen Beschwerden wurde ein über den Pauschalsatz hinausgehender Streitgenossenzuschlag gewährt. Der Berichtigungsantrag über das Mehrbegehren war daher als unberechtigt abzuweisen, da der Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes - erhöht um einen Streitgenossenzuschlag - dem Willen des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B276.2005Dokumentnummer
JFR_09949072_05B00276_2_01