RS Vfgh 2005/9/28 B276/05 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Berichtigung einer Kostenentscheidung gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Eine Berichtigung iSd §419 ZPO ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl VfSlg 7111/1973, 8850/1980, 11364/1987; s zuletzt VfSlg 16312/2001 mwN). Da die Eingabegebühr von € 180,-- zweimal entrichtet wurde, im E v 15.06.05, B276-277/05, aber nur einmal zugesprochen wurde, war der Antrag insofern berechtigt, als dies offenkundig nicht dem Willen des Verfassungsgerichtshofes entsprochen hat.

Im Übrigen Abweisung des Berichtigungsantrages; Kostenspruch dem Erkenntnis entsprechend.

Für die beiden gleichartigen Beschwerden wurde ein über den Pauschalsatz hinausgehender Streitgenossenzuschlag gewährt. Der Berichtigungsantrag über das Mehrbegehren war daher als unberechtigt abzuweisen, da der Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes - erhöht um einen Streitgenossenzuschlag - dem Willen des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.

Entscheidungstexte

  • B 276/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2005 B 276/05 ua

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B276.2005

Dokumentnummer

JFR_09949072_05B00276_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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