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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Auch ein dreidimensionales Zeichen, die Aufmachung einer Ware, kann eine Marke sein, vorausgesetzt, es lässt sich grafisch darstellen und es ist geeignet, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Durch die Marke soll dem Verbraucher der Ware bzw. dem Empfänger der Dienstleistung ermöglicht werden, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Hinweis Urteil des EuGH vom 18.6.2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-05475, Rn 30).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0299 Philips VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040105.X01Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011