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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;Rechtssatz
Die Selbständigkeit der Arbeit kommt vor allem in der Tatsache zum Ausdruck, dass der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muss, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann. Auch wenn sich der Selbständige aus irgendwelchen Gründen jeglicher Tätigkeit enthält, hört er nicht auf, selbständig erwerbstätig zu sein, solange der Betrieb auf seine Rechnung und seine Gefahr geführt wird. Unter Erwerbseinkommen sind die aus dieser Beschäftigung erzielten Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080153.X02Im RIS seit
24.06.2003