RS Vwgh 2003/4/23 2000/08/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;

Rechtssatz

Die Selbständigkeit der Arbeit kommt vor allem in der Tatsache zum Ausdruck, dass der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muss, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann. Auch wenn sich der Selbständige aus irgendwelchen Gründen jeglicher Tätigkeit enthält, hört er nicht auf, selbständig erwerbstätig zu sein, solange der Betrieb auf seine Rechnung und seine Gefahr geführt wird. Unter Erwerbseinkommen sind die aus dieser Beschäftigung erzielten Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080153.X02

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten