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L46004 Jugendförderung Jugendschutz OberösterreichNorm
ABGB §137 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0279 E 14. Mai 2003Rechtssatz
Kann eine Arbeitslose unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensumstände und ihrer gesetzlichen Obsorgeverpflichtungen (hier: nach dem OÖ Jugendschutzgesetz) für ein minderjähriges Kind objektiv nur eine Beschäftigung mit einem Arbeitsende spätestens um 18 Uhr annehmen, so liegt hinsichtlich der Zeit nach 18 Uhr (Abend- und Nachtarbeit) kein Problem der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG, sondern ein Problem der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG vor (Hinweis ua auf E 20.10.1999, 97/08/0485 betreffend einen besonderen Arbeitsbeginn zwischen 7 Uhr 30 und 8 Uhr). Eine durch solche Umstände bewirkte Einschränkung der zeitlichen Verfügbarkeit der beschriebenen Art rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass sich die betreffende Person nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen und zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit hielte; sie steht daher einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080275.X08Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011