RS Vwgh 2003/4/23 2002/08/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

L46004 Jugendförderung Jugendschutz Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §137 Abs1;
ABGB §144;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9;
JSchG OÖ 2001 §12;
JSchG OÖ 2001 §4;
JSchG OÖ 2001 §5 Abs1;
JSchG OÖ 2001 §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0279 E 14. Mai 2003

Rechtssatz

Kann eine Arbeitslose unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensumstände und ihrer gesetzlichen Obsorgeverpflichtungen (hier: nach dem OÖ Jugendschutzgesetz) für ein minderjähriges Kind objektiv nur eine Beschäftigung mit einem Arbeitsende spätestens um 18 Uhr annehmen, so liegt hinsichtlich der Zeit nach 18 Uhr (Abend- und Nachtarbeit) kein Problem der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG, sondern ein Problem der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG vor (Hinweis ua auf E 20.10.1999, 97/08/0485 betreffend einen besonderen Arbeitsbeginn zwischen 7 Uhr 30 und 8 Uhr). Eine durch solche Umstände bewirkte Einschränkung der zeitlichen Verfügbarkeit der beschriebenen Art rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass sich die betreffende Person nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen und zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit hielte; sie steht daher einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080275.X08

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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