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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0110 E 17. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Es ist Zweck des § 101 ASVG, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 69 AVG möglich sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080391.X01Im RIS seit
16.05.2003