RS Vwgh 2003/4/23 2002/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
61999CJ0299 Philips VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0105 E 23. April 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern der Waren bzw. Empfängern der Dienstleistungen zusammensetzen. Diese Beurteilung hat darauf abzustellen, wie die Maßstabfigur des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (Hinweis Urteil des EuGH vom 18.6.2002 in der Rechtssache C- 299/99, Philips, Slg. 2002, I-05475, Rn 63).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0299 Philips VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040120.X02

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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