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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0105 E 23. April 2003 RS 2Stammrechtssatz
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern der Waren bzw. Empfängern der Dienstleistungen zusammensetzen. Diese Beurteilung hat darauf abzustellen, wie die Maßstabfigur des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (Hinweis Urteil des EuGH vom 18.6.2002 in der Rechtssache C- 299/99, Philips, Slg. 2002, I-05475, Rn 63).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0299 Philips VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040120.X02Im RIS seit
27.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011