RS Vfgh 2005/9/28 G175/04 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EO §74 idF 2. Euro-Justiz-BegleitG, BGBl I 98/2001

Leitsatz

Feststellung der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung in der Exekutionsordnung betreffend Kostenersatz bei der Fahrnisexekution unter Hinweis auf das Vorerkenntnis

Rechtssatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §74 Abs1 letzter Satz EO idF BGBl I 98/2001 aufgrund unsachlicher Privilegierung des betreibenden Gläubigers durch die Regelung des Kostenersatzes für die Fahrnisexekution ab einer bestimmten Höhe der Forderung.

Hinweis auf das Vorerkenntnis E v 21.06.04, G198/01 ua.

Die angefochtene Regelung verstößt - indem sie den generellen Zuspruch der Interventionskosten als zur Rechtsverwirklichung notwendig ausschließlich auf Grund der Höhe der betriebenen Forderung vorsieht (unabhängig davon, ob dies einer Einzelfallprüfung nach objektiven Maßstäben stand hielte) - gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot.

Entscheidungstexte

  • G 175/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.09.2005 G 175/04 ua

Schlagworte

Exekutionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G175.2004

Dokumentnummer

JFR_09949072_04G00175_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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