RS Vwgh 2003/4/23 2000/08/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0355 E 20. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080135.X01

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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