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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Insoweit § 24 Abs. 2 AlVG an die "Zuerkennung" einer Geldleistung anknüpft, ist darunter (auch) der Zugang der Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG zu verstehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die betreffende Partei auch Zahlungen erhalten hat. Dies gilt daher auch dann, wenn dem Empfänger das der Mitteilung entsprechende Arbeitslosengeld gar nicht zugekommen ist, weil die regionale Geschäftsstelle die Geldanweisung zuvor widerrufen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080335.X03Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008