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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0382Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden, wobei eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, nur unter der Voraussetzung besteht, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (Hinweis E 30. September 1997, 97/08/0414). (Hier: Die Behörde kann bei einem Arbeitslosen, der einen bestimmten Beruf erlernt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser die Anforderungen, die mit der Ausübung von (Teil)tätigkeiten dieses Berufes verbunden sind, erfüllen kann. Der Arbeitslose hat seine Einwände gegen eine derartige Zuweisung substanziiert darzulegen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080284.X03Im RIS seit
28.05.2003