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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0196 E 13. Oktober 1988 VwSlg 12785 A/1988 RS 3Stammrechtssatz
Ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes (in Verbindung mit dem darin verwiesenen § 5 LAG) ist, hängt zunächst davon ab, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbstständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei kommt es im besonderen Maß auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeiten zum Zweck der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Produktion an. Ob hiebei in jedem Fall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sein muss, ist eine Abgrenzungsfrage. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an (Hinweis E 26.3.1982, 81/08/0175 und E 23.5.1985, 83/08/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080135.X03Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009