RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0270

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0162 E 19. Jänner 1990 RS 2 (hier nur der letzte Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Nach der Rsp des VwGH bezieht sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394, 0395; E 11.11.1987, 86/03/0237; E 18.5.1988, 87/03/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080270.X04

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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