RS Vwgh 2003/4/23 99/08/0035

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §415 Abs1 idF 1998/I/138;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Landeshauptmann die Versicherungspflicht ohne Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 ASVG auch für Zeiträume festgestellt, hinsichtlich derer sie richtigerweise auf § 11 Abs. 2 ASVG zu gründen gewesen wäre, so hat der Bundesminister aus Anlass einer diesfalls gemäß § 415 Abs. 1 ASVG zulässigen Berufung die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum ohne Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 ASVG zwar wahrzunehmen, sich jedoch auf die Festlegung des Endes der Versicherungspflicht im Rahmen des § 11 Abs. 1 ASVG zu beschränken und den Einspruchsbescheid - mangels eigener Entscheidungskompetenz - im Übrigen in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X03

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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