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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §11 Abs1;Rechtssatz
Hat der Landeshauptmann die Versicherungspflicht ohne Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 ASVG auch für Zeiträume festgestellt, hinsichtlich derer sie richtigerweise auf § 11 Abs. 2 ASVG zu gründen gewesen wäre, so hat der Bundesminister aus Anlass einer diesfalls gemäß § 415 Abs. 1 ASVG zulässigen Berufung die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum ohne Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 ASVG zwar wahrzunehmen, sich jedoch auf die Festlegung des Endes der Versicherungspflicht im Rahmen des § 11 Abs. 1 ASVG zu beschränken und den Einspruchsbescheid - mangels eigener Entscheidungskompetenz - im Übrigen in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG zu beheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X03Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013