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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Leiterstelle an einer Hauptschule; Bescheidbegründung ohne echten Begründungswert; keine Gegenüberstellung der Qualifikationen der Bewerber trotz Bestqualifikation des Beschwerdeführers im Anhörungsverfahren und Präferierung seitens des Kollegiums des Bezirksschulrates und des SchulforumsRechtssatz
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich - nach der Feststellung, dass sowohl die formalen Momente als auch das bessere Anhörungsergebnis für den Beschwerdeführer sprechen, sowie der allgemeinen Aussage, dass Anforderungsdimensionen auch durch erfolgreiche praxisbezogene Tätigkeiten nachgewiesen werden und ein Hearingergebnis relativieren könnten - darin, dass der Ernannte seine Managementqualifikationen als geschäftsführender Gemeinderat und Mitglied des Hauptschulausschusses sowie seine organisatorischen Fähigkeiten als Initiator verschiedener Gemeindeveranstaltungen unter Beweis gestellt habe.
Hingegen enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Erwägungen dazu, ob und inwiefern die dem Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren attestierte Organisationsfähigkeit hinter jener des Beteiligten (dem eine solche im Rahmen der Anhörung nur teilweise zugestanden wurde) zurückstehe und inwiefern die (durch die oben genannten Tätigkeiten "unter Beweis gestellte") Managementqualifikation des Beteiligten die Bestqualifikation des Beschwerdeführers in der Anhörung, die (wie aus der Erläuterung zum Ergebnisprotokoll hervorgeht) vor allem der Feststellung der fachunabhängigen Managementfähigkeiten dienen sollte, aufwiege bzw die zu Gunsten des Mitbewerbers getroffene Auswahl begründe.
Über die ebenfalls bedeutsamen - und vom Beschwerdeführer im Berufungsvorbringen auch aufgeworfenen - Fragen, warum etwa die Tätigkeit des Beteiligten als Leiterstellvertreter ein wesentliches Kriterium für seine Auswahl darstellte, während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als betrauter Leiter der Schule diesbezüglich keine Bedeutung zugemessen wurde, oder warum dem Beschwerdeführer die - für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beteiligten ebenfalls als entscheidend hervorgehobene - Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen abgesprochen wurde, setzt sich die Behörde ohne jegliche Begründung hinweg.
Auch findet sich an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides eine Gegenüberstellung der Qualifikationen jenes Bewerbers, dem die Leiterstelle verliehen wurde, mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers, aus der die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Erwägungen erschließbar wären. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung somit ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt hat, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien als auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung im Vorteil war und sowohl seitens des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch seitens des Schulforums präferiert wurde.
Siehe auch: E v 05.10.05, B1005/04: Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Leiterstelle an einer Volksschule; teilweise Heranziehung von Qualifikationen als entscheidend für die Auswahl der Ernannten, die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorlagen (zB die Qualifikation zur Ausbildungslehrerin, der Besuch von Seminaren); keine Berücksichtigung anderer Qualifikationen, beispielsweise der 10-jährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterstellvertreterin und ihrer mehrfachen Betrauung (zuletzt bis zur Ernennung der Beteiligten) mit der Leitung der betroffenen Volksschule.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegründung, Dienstrecht, LehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B935.2004Dokumentnummer
JFR_09949071_04B00935_01