RS Vwgh 2003/4/24 2001/20/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein von der HADEP bzw. ihrer Jugendorganisation organisiertes Picknick hat stattgefunden, bei dem der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung) ein Flugblatt verlesen hat. Dieses Picknick ist von Sicherheitskräften aufgelöst worden. Der Asylwerber hat seinen Vortrag nicht beenden können, und es ist sonst bei dieser Veranstaltung zu keinen Aktivitäten gekommen. Als Folge dieses Picknicks haben die Sicherheitskräfte den Asylwerber gesucht und dabei als "Terroristen" bezeichnet. Diese Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates können nicht dazu führen, den Asylwerber als politisch nicht aktives Mitglied der HADEP anzusehen. Hinsichtlich politisch aktiver Mitglieder hat der unabhängige Bundesasylsenat aber eine Verfolgungsgefahr bejaht. Dass etwa eine Unterscheidung zwischen der HADEP und ihrer Jugendorganisation in dieser Beziehung zu machen sei, hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht dargelegt. Wie der unabhängige Bundesasylsenat weiter ausgeführt hat, versucht der türkische Staat immer wieder, legale kurdische Parteien mit der PKK zu identifizieren bzw. in Verbindung zu bringen. Wenn daher nach dem Picknick, bei dem sich der Asylwerber nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates aktiv politisch betätigt hat, Sicherheitskräfte ihn gesucht und als "Terroristen" bezeichnet haben, kann dies nicht als generell die Kurden betreffende Beschimpfung gewertet werden. Vielmehr hätte es eine nähere Begründung erfordert, weshalb unter diesen Umständen nicht anzunehmen ist, dass der Asylwerber mit der PKK in Zusammenhang gebracht wird. Eines besonderen weiteren diesbezüglichen Vorbringens des Asylwerbers bedurfte es dafür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200186.X01

Im RIS seit

29.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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