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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3(Hier nur erster Satz bezogen auf einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 WRG 1959)Stammrechtssatz
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach § 32 AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch § 14 KO steht dem nicht entgegen. §§ 14 ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 32 Abs 1 AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X06Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014