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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass nicht der unbefugte Besitz von Waffen, sondern nur von einem Gewehrscheinwerfer durch den Beschwerdeführer vorgelegen ist, was waffenrechtlich nicht in gleichem Ausmaß ins Gewicht fällt (Hinweis E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745; nicht von Relevanz ist hingegen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Urteil oder eine Strafverfügung ergangen ist). Hinsichtlich des Besitzes verbotener Munition hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Argumente vorgebracht, die den Besitz erklären bzw. darlegen sollen, dass ihn an dem rechtswidrigen Besitz allenfalls nur geringes Verschulden treffe, was bei der Verhängung eines Waffenverbotes auch von Relevanz wäre (Hinweis E vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0433). Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist aber jedenfalls das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers von Bedeutung (Hinweis auf das zu dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene E vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200048.X01Im RIS seit
08.07.2003