RS Vwgh 2003/4/24 2002/20/0490

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Den Ausführungen, der Glaubhaftigkeit der durchwegs "subjektiven" Angaben des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen von Pakistan und Angehörigen einer schiitischen Glaubensgemeinschaft), wonach allgemein bekannt sei, dass die Polizei nicht objektiv ermittle, weil diese von einflussreichen Sunniten beeinflusst werde, stehe entgegen, dass aus den vorliegenden Erkenntnissen und Berichten "objektivierbar" nicht hervorgehe, dass eine solche Annahme begründet sein könne, kann nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deshalb, da eine Berichtslage hinsichtlich Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten und einer etwaigen Verfolgung durch Private aus religiösen Gründen durch falsche Vorwürfe von Kriminalität und einer eventuellen Parteilichkeit der Polizei gar nicht aktenkundig gemacht wurde. Feststellungen dazu wären aber notwendig gewesen, um die Glaubwürdigkeit und die allfällige (bloße) "Subjektivität" der Befürchtungen des Asylwerbers insbesondere hinsichtlich der Parteilichkeit der Polizei beurteilen zu können.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200490.X01

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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