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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0105 E 12. März 1993 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Unabhängig von dem in § 31 Abs 1 WRG bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach § 31 Abs 2 WRG jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war (Hinweis E 23.10.1970, 569/70, VwSlg 7893 A/1970). Es kommt lediglich darauf an, daß durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist. Der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG ist mit dem nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten identisch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X03Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014