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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §72 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0122 E 19. Oktober 1992 RS 4(hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Das Wiedereinsetzungsverfahren ist untrennbar mit jenem Verfahren, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat, verbunden. Von einer Anhängigkeit iSd Art IV AVGNov 1990 ist dann zu sprechen, wenn das Verfahren, in dessen Verlauf die versäumte Prozeßhandlung zu setzen gewesen wäre, bereits vor dem 1.1.1991 eingeleitet wurde (Hinweis E 18.12.1991, 91/02/0137, 0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090167.X05Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012