RS Vwgh 2003/4/24 2000/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0122 E 19. Oktober 1992 RS 4(hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Das Wiedereinsetzungsverfahren ist untrennbar mit jenem Verfahren, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat, verbunden. Von einer Anhängigkeit iSd Art IV AVGNov 1990 ist dann zu sprechen, wenn das Verfahren, in dessen Verlauf die versäumte Prozeßhandlung zu setzen gewesen wäre, bereits vor dem 1.1.1991 eingeleitet wurde (Hinweis E 18.12.1991, 91/02/0137, 0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090167.X05

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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