RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0018

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045

Rechtssatz

Auch eine "de facto"- Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dessen Einflusssphäre sich über die (theoretisch abgrenzbaren) Tätigkeitsbereiche aller auf einer Anlage tätigen Gesellschaften hinauserstreckt, für eine Anlage, die für diese Gesellschaften als gemeinsame Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit nach § 31 Abs 1 WRG 1959 zu begründen, auch wenn die Anlage nicht im Eigentum der von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X08

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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