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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045Rechtssatz
Auch eine "de facto"- Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dessen Einflusssphäre sich über die (theoretisch abgrenzbaren) Tätigkeitsbereiche aller auf einer Anlage tätigen Gesellschaften hinauserstreckt, für eine Anlage, die für diese Gesellschaften als gemeinsame Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit nach § 31 Abs 1 WRG 1959 zu begründen, auch wenn die Anlage nicht im Eigentum der von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X08Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014