RS Vwgh 2003/4/24 2000/20/0326

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Am Maßstab der E VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, und der daran anschließenden Rechtsprechung, etwa dem E VwGH vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0549, ist die Begründung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht geeignet, die offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Asylwerbers im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 schlüssig darzutun: Dem in den Vordergrund gestellten Argument, der Asylwerber habe zur Azigidi-Sekte, dem von ihr ausgeübten Kult und zur Tätigkeit des Vaters in dieser Gemeinschaft keine konkreten Angaben machen können, hält die Beschwerde entgegen, es sei das Wesen einer Geheimgesellschaft, dass Nichtmitgliedern gegenüber keine Mitteilungen über "Interna der Sekte" gemacht würden. Unter Bedachtnahme auf diesen nicht völlig von der Hand zu weisenden Gesichtspunkt lässt sich aber gemessen an den Kriterien für die Anwendung des § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht sagen, die - nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates - unzureichenden Angaben des Asylwerbers über die Azigidi-Sekte ließen für sich allein genommen und ohne weiteres auf eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Asylwerbers schließen. In Bezug auf die Angaben zu den Fluchtgründen beschränkt sich der unabhängige Bundesasylsenat aber auf diesen Begründungsansatz. Er hat somit auch nicht den Versuch unternommen, die qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers unter Bezugnahme auf (Länder)Berichte und andere geeignete Quellen - vor allem über kultische Nachfolgerituale in Nigeria, insbesondere betreffend die Azigidi-Sekte, von deren Existenz der unabhängige Bundesasylsenat ausgegangen ist - vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Vorkommnisse in Nigeria zu begründen (vgl. auch die Ausführungen des VfGH zur Erforderlichkeit von diesbezüglichen Ermittlungen in dem die Azigidi-Sekte betreffenden E vom 2. Oktober 2001, B 2136/00). Dem angefochtenen Bescheid sind aber auch keine Begründungselemente zu entnehmen, wonach in dieser Hinsicht ergebnislose Recherchen mit der für das Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Eindeutigkeit gegen die Richtigkeit des vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsszenariums sprechen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200326.X02

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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