RS Vwgh 2003/4/24 2003/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §61 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0082 E 20. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Teile der Begründung nur schlecht lesbar waren, hat weder auf die Bescheidqualität noch auf die Rechtsmittelfrist einen Einfluß, hindert doch selbst das völlige Fehlen einer Begründung weder das Vorliegen eines Bescheides noch die Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist. Gleiches gilt für die Rechtsmittelbelehrung, da selbst bei Fehlen einer solchen nach § 61 Abs 2 AVG das Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Schlagworte

Begründung Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070008.X01

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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