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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0076 E 2. Juli 1998 RS 5 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ob jemand bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw betrieben hat. Der Umstand, daß jemand die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem § 31 Abs 3 WRG ebenfalls nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs 1 und § 1409 Abs 2 ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (Hinweis OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83). Die im § 31 WRG normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070103.X04Im RIS seit
03.07.2003