RS Vfgh 2005/10/1 A31/04

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Veröffentlicht am 01.10.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3200 Landesumlage

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
F-VG 1948 §3, §4
FAG 1967 §21
FAG 2001 §6, §12 Abs4
Oö LandesumlageG 2001 §2
VfGG §41

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Stadt Linz gegen das Land Oberösterreich betreffend die Landesumlage; keine Verletzung des finanzverfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes durch die Festlegung der Landesumlage aufgrund der durch Heranziehung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer ermittelten Finanzkraft der Gemeinden im jeweiligen Vorjahr

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das finanzausgleichsrechtliche Sachlichkeitsgebot des §4 F-VG 1948 durch die Regelung der Landesumlage in §2 Oö LandesumlageG 2001.

Verteilungsmaßstab ist nach der zu beurteilenden Regelung die "Finanzkraft" des jeweiligen Vorjahres, die nach §2 des Oö LandesumlageG 2001 - übereinstimmend mit §12 Abs4 FAG 2001 - ermittelt wird durch Heranziehung einerseits der Grundsteuer (unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH), andererseits von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Maßstab gewählt, der die beiden aufkommensmäßig wichtigsten ausschließlichen Gemeindeabgaben berücksichtigt. Dass es hiebei nicht auf den tatsächlichen, sondern auf einen modifizierten Ertrag ankommt, stößt für sich gesehen nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Finanzkraft der Gemeinden an sich ein tauglicher Verteilungsmaßstab auch für die Landesumlage.

Berücksichtigt man, dass die Kommunalsteuer an die Stelle der Lohnsummensteuer und damit letztlich jenes Teiles der Gewerbesteuer getreten ist, der ausschließlich den Gemeinden zustand, so ist eine Verteilung nach Maßgabe der "eingeschränkten", lediglich durch Grundsteuer und Kommunalsteuer indizierten Finanzkraft dem Grunde nach damit zu rechtfertigen, dass sie im Wesentlichen jene Steuern - und daher jene Finanzkraft - berücksichtigt, die den Gemeinden seinerzeit (Einführung des deutschen Rechts in Österreich) durch den Übergang von Besteuerungsrechten von den Ländern zugekommen ist; diese sollen nunmehr durch die Landesumlage (teilweise) wieder auf die Länder (rück)transferiert werden.

Dass ein solcher Maßstab im Verhältnis der Gemeinden untereinander zu anderen Verteilungseffekten führt als ein Finanzkraftschlüssel, der auch die Ertragsanteile einbezieht, ist selbstverständlich, angesichts der Sachlichkeit des Schlüssels jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Keine Überschreitung der Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden durch die Vernachlässigung anderer Einnahmen.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil der anwaltlich nicht vertretenen beklagten Partei kein Anspruch auf Aufwandsersatz zusteht (siehe VfSlg 10103/1984, 16023/2000) und im Übrigen nur der Ersatz der ziffernmäßig verzeichneten Kosten zugesprochen werden kann (vgl zB VfSlg 14447/1996, 16486/2002).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Landesumlage, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A31.2004

Dokumentnummer

JFR_09948999_04A00031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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