RS Vwgh 2003/4/24 2001/20/0470

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1967 §12 Abs5 litb;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 12 Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt (Hinweis E vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214). Zum § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 wurde ausgeführt, der Anspruch auf Ausfolgung der Waffen ist nur durchsetzbar, wenn der Betroffene innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten genügend Beweisanbote für sein Eigentum an den Waffen vorbringt (Hinweis E vom 23. März 1971, Zl. 920/70, VwSlg 7994 A/1971, und vom 18. April 1974, Zl. 1653/72). Im zitierten E vom 23. März 1971 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass ein Parteienvorbringen zur Dartuung des Eigentums an den Waffen nach Ablauf der genannten Frist präkludiert ist und dass nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel die Behörde nicht verpflichten, dieselben zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG 1996 mit den erwähnten Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 und des Waffengesetzes 1986 sieht der Verwaltungsgerichtshof - unter Berücksichtigung, dass nach der geltenden Rechtslage nur mehr die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechtes erforderlich ist - keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200470.X02

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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