RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0103

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 1 (hier nur der zweite Halbsatz)

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs 3 WRG kommt es nicht darauf an, ob die in § 31 Abs 1 WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070103.X06

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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