Index
25/02 StrafvollzugNorm
AVG §1;Rechtssatz
In Bezug auf die "generelle" Zulassung bzw. Bestellung als Seelsorger einer Justizanstalt macht der Beschwerdeführer für sich Rechte geltend, die - mag er als Rechtsgrundlage unter anderem auch § 85 StVG heranziehen - schon ihrer Art nach einem Strafgefangenen nicht zustehen könnten. Jedenfalls für diesen Fall lässt sich keine sachliche Rechtfertigung für die Anwendung der besonderen, für das Beschwerdeverfahren der Strafgefangenen geltenden Regeln nach den §§ 120 f StVG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000) finden. In Bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide wird die Auffassung vertreten, wenn sie mit einem bestimmten Verfahren im Zusammenhang stehen, unterlägen sie jenem Instanzenzug, der für dieses Verfahren gelte. Sei dieser Zusammenhang nicht gegeben, so würden bestehende besondere Bestimmungen gelten, sonst die allgemeinen Prinzipien (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 513). Diese Judikaturlinie steht der hier vertretenen Meinung, dass insbesondere § 121 Abs. 1 und 2 StVG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, nicht entgegen, weil das vorliegende Verfahren von einem Dritten behauptete eigene Ansprüche betrifft, die mit jenen Rechtsverletzungen, die ein Strafgefangener in einem Beschwerdeverfahren nach dem StVG geltend machen könnte, in keinem vergleichbaren Zusammenhang stehen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X02Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013