RS Vwgh 2003/4/24 2002/20/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Wie der Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, treffe es zu, dass die Behörden bei Transporten, wie der Asylwerber einen durchgeführt hat (von Nahrungsmitteln und Bekleidung in die HADEP-Zentrale), Unterstützungen für die PKK vermuten. Verstärkte polizeiliche Überwachungen seien zu gewärtigen. Der Staat gehe von der Möglichkeit eines künftigen Engagements auch für verbotene Kurdenorganisationen aus. Schon daraus ergibt sich, dass eine Bedrohungssituation für den Asylwerber (einen zur Volksgruppe der Kurden zählenden Staatsangehörigen der Türkei) nicht von vornherein auszuschließen ist und dass daher unter diesen Umständen nicht von der "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 6 AsylG 1997 ausgegangen werden durfte. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die nicht auszuschließenden staatlichen Maßnahmen regional begrenzt wären, und es kann dahingestellt bleiben, ob es sich im gegenständlichen Fall angesichts dessen, dass der Asylwerber nicht im Gefährdungsgebiet wohnt, bei dem Hinweis auf die lokale Begrenztheit um die Verweisung auf eine inländische Schutzalternative handelt. Ein Anhaltspunkt für die fehlende Offensichtlichkeit ist im Übrigen auch dadurch gegeben, dass sich die Behörde für die Beurteilung der Tatsachen als nicht bedrohlich auf die Aussagen eines Sachverständigen beruft. Hinzu kommt aber noch, dass der - vom unabhängigen Bundesasylsenat als persönlich glaubwürdig eingestufte - Asylwerber an mehreren Stellen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dargelegt hat, dass sein Fall noch nicht abgeschlossen gewesen und er im August 2001 aufgefordert worden sei, sich beim Staatssicherheitsgericht zu melden. Dass dieser Teil des Vorbringens, der bei der eher kursorischen Befragung des Asylwerbers in der Berufungsverhandlung nicht zur Sprache kam, im Gutachten des Sachverständigen dessen ungeachtet berücksichtigt worden sei, ist mangels jedweder Bezugnahme darauf in den Ausführungen des Sachverständigen nicht erkennbar. Die Erklärung des Asylwerbers, gegen das Gutachten keinen Einwand zu erheben, lässt sich nicht als konkludente Zurückziehung des erstinstanzlichen Vorbringens deuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200244.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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