RS Vwgh 2003/4/24 2000/20/0278

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung der Feststellung des unabhängigen Bundesasylsenates über das (bloße) Zutreffen der Angaben der Asylwerberin über ihren Widerstand gegen das iranische Regime durch die von ihr geübte Kritik am Krankenhaus (in untrennbarem Zusammenhang damit hat sie die islamische Republik, nach ihren weiteren Angaben sogar den Führer der islamischen Revolution, beschimpft) ist es jedenfalls verfehlt, wenn der unabhängige Bundesasylsenat diesen Angaben der Asylwerberin in der rechtlichen Beurteilung keine Beachtung beimaß und ohne weitere Auseinandersetzung mit den genannten Beschimpfungen die Gefahr von Verfolgung für die Asylwerberin ausschloss.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200278.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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