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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG (vgl. die §§ 120 f StVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000, insbesondere § 22 Abs. 3 StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu § 66 AVG).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X04Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013