RS Vfgh 2005/10/1 B244/05 ua, V13/05 ua

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Veröffentlicht am 01.10.2005
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid Verordnung
EmissionszertifikateG §11, §13
Nationaler Zuteilungsplan (Allokationsplan) 2005 - 2007
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

Leitsatz

Zurückweisung zweier Beschwerden von Betreibern von Ziegelwerken gegen den nationalen Zuteilungsplan (Allokationsplan) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gesamtmenge der Emissionszertifikate mangels Bescheidcharakters dieser behördlichen Emanation; Zurückweisung auch der Individualanträge gegen den Zuteilungsplan mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Rechtsweges gegen die behauptete zu geringe Zuteilung an Zertifikaten

Rechtssatz

Weder lassen die rechtlichen Grundlagen des nationalen Zuteilungsplans (§11 ff EmissionszertifikateG - EZG) Anhaltspunkte für dessen Qualifikation als Bescheid erkennen noch ist diese Emanation ihrer Form nach als Bescheid zu qualifizieren. Abgesehen davon fehlt es schon deshalb an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weil der endgültige nationale Zuteilungsplan und die zu diesem gehörige Mitteilung von Aktualisierungen zwar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, den (in Annex I genannten) Anlagenbetreibern gegenüber aber nicht (persönlich) zugestellt und somit auch nicht erlassen wurde.

Zurückweisung auch der Individualanträge gegen den Zuteilungsplan mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Rechtsweges gegen die behauptete zu geringe Zuteilung an Zertifikaten (siehe hiezu das zu B405/05 ua anhängige Verfahren).

Kein Eingehen auf Frage des Rechtscharakters des Zuteilungsplanes (Vorliegen einer Verordnung).

§13 Abs4 EZG sieht die Zuteilung von Zertifikaten auf die einzelnen Anlagen durch Bescheid vor, der nicht nur auf der Grundlage der Zuteilungsverordnung zu ergehen hat, sondern auch dem nationalen Zuteilungsplan genügen muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsakt genereller, Umweltschutz, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B244.2005

Dokumentnummer

JFR_09948999_05B00244_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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