RS Vwgh 2003/4/24 2000/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Wurde mit den Ausländern Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung der ausländischen Arbeitskräfte entgeltlich (vgl. etwa das E 18.12.2001, Zl. 99/09/0154, mwN).

(Hier: Ob der Beschwerdeführer das in angemessener Höhe zustehende Entgelt (schon) an die verwendeten Ausländer geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht und nicht erwiesen zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass deshalb die Ausländer unentgeltlich tätig waren bzw. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis verwendet worden sind. Schon im Hinblick darauf, dass die betreffenden Ausländer Entgeltsansprüche gegen den Beschwerdeführer haben (vgl. § 29 AuslBG) und von ihm nicht unentgeltlich verwendet wurden, fehlt die sachverhaltsmäßige Grundlage für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefälligkeitsdienste - vgl. auch etwa die E vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121, und vom 27.2.2003, Zl. 2000/09/0158.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090037.X01

Im RIS seit

30.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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