RS Vwgh 2003/4/24 2003/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0316 E 12. September 1984 VwSlg 11508 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070006.X02

Im RIS seit

27.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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