RS Vwgh 2003/4/24 2003/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;

Rechtssatz

Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse a) gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und b) dabei wesentliche Interessen des Bf verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070006.X01

Im RIS seit

27.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten