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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse a) gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und b) dabei wesentliche Interessen des Bf verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070006.X01Im RIS seit
27.05.2003