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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §12 Abs5 litb;Rechtssatz
§ 12 Abs. 5 Z 2 WaffG 1996 unterscheidet sich von den entsprechenden Vorgängerbestimmungen im Waffengesetz 1986 (§ 12 Abs. 5 Z 2) und in § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 im Wesentlichen dadurch, dass in den beiden letztgenannten Gesetzen nicht schon die Glaubhaftmachung sondern erst der Nachweis des Eigentums einer verlässlichen Person an den sichergestellten Waffen und Munitionsgegenständen den Verfall derselben ausschloss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200470.X01Im RIS seit
26.05.2003